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Kemper – 40. Lfg. 05.2010 – EGInsO Art. 102 § 6 – Eintragung in öffentliche Bücher und Register
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 § 6 Eintragung in öffentliche Bücher und Register
(1) 1Der Antrag auf Eintragung nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 ist an das nach § 1 zuständige Gericht zu richten. 2Dieses ersucht die Register führende Stelle um Eintragung, wenn nach dem Recht des Staats, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, die Verfahrenseröffnung ebenfalls eingetragen wird. 3§ 32 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung findet keine Anwendung.
(2) 1Die Form und der Inhalt der Eintragung richten sich nach deutschem Recht. 2Kennt das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung Eintragungen, die dem deutschen Recht unbekannt sind, so hat das Insolvenzgericht eine Eintragung zu wählen, die der des Staats der Verfahrenseröffnung am nächsten kommt.
(3) Geht der Antrag nach Absatz 1 oder nach § 5 Abs. 1 bei einem unzuständigen Gericht ein, so leitet dieses den Antrag unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
Literatur: Pannen/Riedemann, Die deutschen Ausführungsbestimmungen zur EuInsVO – Ein Überblick zu den Regelungen des Art. 102 EGInso a. F., NZI 2004, 301; Trunk, Regelungsschwerpunkte eines Ausführungsgesetzes zum Europäischen Insolvenzübereinkommen, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 232.

Übersicht

I. Normzweck II. Registereintragung auf Antrag des ausländischen Verwalters (Abs. 1) 1. Zuständiges Insolvenzgericht 2. Umfang der Antragsprüfung III. Anwendbares Recht (Abs. 2) IV. Unzuständiges Gericht (Abs. 3)

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