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Kemper – 40. Lfg. 05.2010 – EGInsO Art. 102 § 3 – Vermeidung von Kompetenzkonflikten
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 § 3 Vermeidung von Kompetenzkonflikten
(1) 1Hat das Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet, so ist, solange dieses Insolvenzverfahren anhängig ist, ein bei einem inländischen Insolvenzgericht gestellter Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen unzulässig. 2Ein entgegen Satz 1 eröffnetes Verfahren darf nicht fortgesetzt werden. 3Gegen die Eröffnung des inländischen Verfahrens ist auch der Verwalter des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens beschwerdebefugt.
(2) Hat das Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, weil nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 die deutschen Gerichte zuständig seien, so darf ein deutsches Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ablehnen, weil die Gerichte des anderen Mitgliedstaats zuständig seien.
Literatur: Fehrenbach, Die prioritätsprinzipwidrige Verfahrenseröffnung im europäischen Insolvenzrecht, IPRax 2009, 51; Reinhart, Die Bedeutung der EuInsVO im Eröffnungsverfahren – Verfahren bei internationaler Zuständigkeit nach Art. 102 EGInsO, NZI 2009, 73; Sabel, Hauptsitz als Niederlassung im Sinne der EuInsVO, NZI 2004, 126; Schwerdtfeger/Schilling, Innerstaatlicher Rechtsschutz gegen die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO in Deutschland, DZWIR 2005, 370; Smid, Vier Entscheidungen englischer und deutscher Gerichte zur europäischen internationalen Zuständigkeit zur Eröffnung von Hauptinsolvenzverfahren, DZWIR 2003, 397; Vallender/Fuchs, Die Antragspflicht organschaftlicher Vertreter einer GmbH vor dem Hintergrund der Europäischen Insolvenzverordnung, ZIP 2004, 829.

Übersicht

I. Normzweck II. Positiver Kompetenzkonflikt hinsichtlich der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens (Abs. 1) 1. Unzulässigkeit der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens (Abs. 1 Satz 1) 2. Zulässigkeit der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens 3. Verbot der Fortsetzung eines eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens (Abs. 1 Satz 2) 4. Beschwerdebefugnis des ausländischen Verwalters (Abs. 1 Satz 3) III. Negativer Kompetenzkonflikt hinsichtlich der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens (Abs. 2)

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