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Kemper – 40. Lfg. 05.2010 – EGInsO Art. 102 § 1 – Örtliche Zuständigkeit
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 § 1 Örtliche Zuständigkeit
(1) Kommt in einem Insolvenzverfahren den deutschen Gerichten nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) die internationale Zuständigkeit zu, ohne dass nach § 3 der Insolvenzordnung ein inländischer Gerichtsstand begründet wäre, so ist das Insolvenzgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.
(2) 1Besteht eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung des Schuldners liegt. 2§ 3 Abs. 2 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.
(3) 1Unbeschadet der Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist für Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 jedes inländische Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk Vermögen des Schuldners belegen ist. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung die Entscheidungen oder Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 für die Bezirke mehrerer Insolvenzgerichte einem von diesen zuzuweisen. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Literatur: Balz, Das neue Europäische Insolvenzübereinkommen, ZIP 1996, 948; Eidenmüller, Europäische Verordnung über Insolvenzverfahren und zukünftiges deutsches Insolvenzrecht, IPRax 2001, 2; Fehrenbach, Die Zuständigkeit für insolvenzrechtliche Annexverfahren, IPRax 2009, 492; Huber, Internationale Insolvenzen in Europa, ZZP 114 (2001), 133; U. Huber, Inländische Insolvenzverfahren über Auslandsgesellschaften nach der Europäischen Insolvenzverordnung, in: Festschrift Gerhardt, 2004, S. 397; Mörsdorf-Schulte, Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen im Eröffnungsstaat, ZIP 2009, 1456; Leipold, Zum künftigen Weg des deutschen Internationalen Insolvenzrechts (Anwendungsbereich, internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung), in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 185; Trunk, Regelungsschwerpunkte eines Ausführungsgesetzes zum Europäischen Insolvenzübereinkommen, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, S. 232.

Übersicht

I. Normzweck II. Örtliche Zuständigkeit bei deutscher internationaler Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO (Abs. 1) III. Örtliche Zuständigkeit bei deutscher internationaler Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 EuInsVO (Abs. 2) IV. Zuständigkeit deutscher Gerichte im Falle ausländischer Verfahrenseröffnung nach der EuInsVO (Abs. 3 Satz 1) V. Konzentrationsermächtigung (Abs. 3 Satz 2 und 3)

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