InsO Texte - Textsammlung zum Insolvenzrecht
Diese InsO-Texte sind das »Schweizer Messer« unter den Textsammlungen zum Insolvenzrecht. Die Zusammenstellung geht weit über den bloßen InsO-Text hinaus und vereint alle insolvenzverfahrensrechtlichen Normen in einer Textsammlung. Auch in gedruckter Form ist es ein unverzichtbarer Begleiter für alle, die die zentralen Normen des Insolvenzrechts griffbereit haben wollen.
Enthalten sind die InsO mit Einführungsgesetz und die InsVV mit Anh. InsVV sowie u.a. folgende Gesetze/Verordnungen in Auszügen: RegInsO – EGInsO – AktG – AnfG – AO – BauFordSiG – BetrAVG – BetrVG – BGB – EuInsVO – FamFG – GenG – GKG – GmbHG – GVG – EGGVG – HGB – InsNetV – InsStatG – JVEG – KredReorgG – KSchG – KWG – RPflG – RVG – SGB III – SGB IV – SGB V – StGB – UStG – VbrInsVV – VVG – WEG – ZPO – ZVG – ZwVwV
Haftungsausschluss: Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Texte wird nicht übernommen.
Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG)
- 1. gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 64 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, des § 92 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes, des § 130a Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 177a Satz 1, des Handelsgesetzbuchs und des § 99 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes vereinbar;
- 2. gilt die bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend; dies gilt auch für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf FordeForderungenrungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, nicht aber deren Besicherung; § 39 Absatz 1 Nummer 5 und § 44a der Insolvenzordnung finden insoweit in Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, die bis zum 30. September 2023 beantragt wurden, keine Anwendung;
- 3. sind Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen;
- 4. sind Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, die dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar; dies gilt nicht, wenn dem anderen Teil bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind. Entsprechendes gilt für
- a) Leistungen an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber;
- b) Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners;
- c) die Bestellung einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Sicherheit, wenn diese nicht werthaltiger ist;
- d) die Verkürzung von Zahlungszielen und
- e) die Gewährung von Zahlungserleichterungen.