REIMER-Insolvenzverwalter sichert Gläubigern durch EuGH-Urteil drei Millionen Euro
EuGH: Vertragliche Rechtswahl verdrängt den insolvenzrechtlichen Nachrang nicht
Klarstellung zum Verhältnis von Vertragsstatut und Insolvenzstatut
Bedeutung für konzerninterne Darlehen, Cash-Pooling und Gesellschafterfinanzierungen
Folgen für die Gestaltung grenzüberschreitender Finanzierungsstrukturen
Kiel, 26. März 2026 / Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19. März 2026 entschieden, dass für den insolvenzrechtlichen Nachrang konzerninterner Darlehen das Recht des Eröffnungsstaats maßgeblich ist. Eine vertragliche Rechtswahl zugunsten eines anderen Mitgliedstaats vermag diese insolvenzrechtliche Einordnung nicht zu verdrängen. Das Urteil betrifft zahlreiche grenzüberschreitende Konzernfinanzierungen in Europa, insbesondere Cash-Pooling-Strukturen und Gesellschafterdarlehen (C-43/25).
Die Entscheidung erging in einem von Insolvenzverwalter Reinhold Schmid-Sperber von der Kanzlei REIMER geführten Verfahren. Im Ergebnis verbleiben rund drei Millionen Euro zusätzlich in der Insolvenzmasse eines deutschen Maschinenbauunternehmens. Die Gesamtquote steigt voraussichtlich auf rund 40 Prozent.
Dem Verfahren lag die Rückzahlung eines Darlehens an eine österreichische Schwestergesellschaft zugrunde. Für das Darlehen war österreichisches Recht vereinbart worden. Nach deutschem Insolvenzrecht war die Rückzahlung jedoch als nachrangig einzuordnen. Der EuGH hat nun klargestellt, dass diese insolvenzrechtliche Qualifikation dem Recht des Eröffnungsstaats unterliegt und nicht durch eine Rechtswahl im Darlehensvertrag ausgeschlossen werden kann.
Die Entscheidung konkretisiert das Verhältnis zwischen Vertragsstatut und Insolvenzstatut im europäischen Kollisionsrecht und begrenzt die Möglichkeit, insolvenzrechtliche Nachrangregeln durch die Wahl ausländischen Vertragsrechts zu umgehen. Für die Strukturierung konzerninterner Finanzierungen in der EU setzt das Urteil damit einen klaren Maßstab.
„Das EuGH-Urteil stärkt nicht nur die Gläubiger in unserem Verfahren, sondern schafft zugleich Klarheit für grenzüberschreitende Konzernfinanzierungen in der Europäischen Union“, sagt Schmid-Sperber.
